Maklerrecht: Muss eine Immobilienmakler die Objektangaben die er vom Verkäufer erhält auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, bevor er das Objekt gegenüber dem Käufer mit diesen Angaben bewirbt?
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Pressemitteilung von: PR-Gateway
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Der Bundesgerichtshof meint grundsätzlich nein (BGH, Urteil v. 18.01.2007, Az. XIII R146/06). Der Makler muss auch nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Informationen nicht auf ihrer Richtigkeit überprüft hat. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Angaben des Verkäufers für den Makler erkennbar unrichtig sind.
Außerdem darf der Makler nicht "Angaben ins Blaue" hinein machen. Wenn ihm Angaben über das Grundstück fehlen, muss er darauf hinweisen.
Praxistipp Käufer/Mieter: Vorsicht bei Maklerangaben im Exposé! Prüfen Sie alles genau auf seine Richtigkeit. Ziehen Sie insbesondere beim Kauf von Immobilien Sachverständige hinzu. Wer hier am falschen Ende spart, hat später den Schaden. Entsprechende Prozesse sind teuer und oft riskant.
Praxistipp Makler: Soweit Sie im Exposé bestimmte Angaben zusichern, Informationspflichten übernehmen oder ein besonderes Vertrauen in die Richtigkeit der Informationen wecken, sollten Sie vorher eine Prüfung vorgenommen haben. Wenn Sie vom Vermieter Angaben erhalten, können Sie sich aber grundsätzlich auf deren Richtigkeit verlassen und müssen nicht eigene Nachforschungen betreiben.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Bredereck & Willkomm
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