Auer Witte Thiel: BGH erschwert R?umungsvollstreckung
Als PDF-Datei anzeigen |
Druckansicht
Pressemitteilung von: Gast
Gelesen: 74
Wortanzahl: 362
Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Beschluss vom 14. August 2008 (Aktenzeichen I ZB 39/08) die Rechte der mit in der Wohnung lebenden, dem Vermieter oft namentlich gar nicht bekannten Untermieter im Rahmen der Räumungsvollstreckung. In der Entscheidung geht es um die Frage, ob eine Vollstreckung gegen einen im Räumungstitel namentlich nicht genannten Untermieter zulässig ist – der BGH verneint diese Frage, und zwar selbst wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten, also dem Untermieter, der Besitz an der Mietsache nur eingeräumt wurde, um die Zwangsräumung des Hauptmieters zu vereiteln.
Auer Witte Thiel sieht in dem Urteil eine erhebliche Benachteiligung der Vermieterinteressen Säumigen Mietern wird so die Möglichkeit verschafft, eine drohende Räumung über Monate zu verzögern, ohne dass Mietzahlungen geleistet werden. Denn der BGH bestätigt: Eine Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Untermieter ist für den BGH auch dann unzulässig, wenn das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet ist und der Untermieter daher zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet wäre. Dabei ist es nach Ansicht des BGH sogar unerheblich, ob Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Untermieters bestehen. Ein Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob es „Treu und Glauben“ widerspricht, wenn ein Untermieter sich nur auf ein Besitzrecht beruft, weil er im Zusammenwirken mit dem Räumungsschuldner die Zwangsvollstreckung verhindern möchte.
Auer Witte Thiel begrüßt Urteile anderer Gerichte, welche einen derartigen Missbrauch von Mieterrechten strenger bewerten. So haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichte, darunter das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, das Kammergericht und verschiedene Amtsgerichte abweichend vom aktuellen Urteil des BGH entschieden. Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 6 W 49/92) kann sich ein Untermieter, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Besitz an der Wohnung begründet, eben nicht auf eine solche Rechtsposition berufen.
Über Auer Witte Thiel
Auer Witte Thiel ist eine wirtschafts- und presserechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen ist im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt seit Jahrzehnten im Bereich Miet-, Immobilien- und Bauchrecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseingentumsgemeinschaften Der Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist in München. Der Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist in München.
Autor
Pressekontakt:
Auer Witte Thiel
Andreas Thiel
Bayerstraße 27
80335 München
Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71
E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de
Internet: www.auerwittethiel.de
www.auerwittethiel-raeumungsurteil.de
Pressemeldung bewerten: Keine Bewertung vorhanden
Kommentare
Zu dieser Meldung wurde noch kein Kommentar abgegeben.
Kommentar hinzufügen
Verlinken Sie diese Meldung:


